BGH, Beschluss vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 5 StR 17/10
DRsp Nr. 2010/5433
Verwerfung der Revision als unbegründet
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. September 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 10.09.2009
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