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BGH - Entscheidung vom 04.02.2010

V ZB 165/09

Normen:
FamFG § 10 Abs. 4 S. 1
FamFG § 74 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 04.02.2010 - Aktenzeichen V ZB 165/09

DRsp Nr. 2010/3539

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert beträgt 3.000 €.

Normenkette:

FamFG § 10 Abs. 4 S. 1; FamFG § 74 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die fristgerecht eingegangene Rechtsbeschwerde vom 22. Oktober 2009 ist unzulässig, da sie nicht von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG). Die Monatsfrist für die Rechtsbeschwerde (§ 71 Abs. 1 FamFG) ist ebenfalls verstrichen.

Der Rechtsverfolgung des Betroffenen vor dem Bundesgerichtshof stand zwar wegen der ihm fehlenden Mittel zunächst ein Hindernis entgegen, das aber durch die Bewilligung der von ihm mit der Rechtsbeschwerde beantragten Verfahrenskostenhilfe in dem Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2009 behoben worden ist. Da der Betroffene jedoch nach der am 18. Dezember 2009 erfolgten Zustellung des Beschlusses einen Wiedereinsetzungsantrag durch einen von ihm zu benennenden, am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht gestellt hat, ist über seine unzulässige Rechtsbeschwerde nunmehr abschließend durch Verwerfung zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 42 Abs. 3 FamFG.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 13.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 T 55/09
Vorinstanz: AG Düsseldorf, vom 26.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 151 XIV 52/09