BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - Aktenzeichen 2 StR 241/10
DRsp Nr. 2010/9581
Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 9. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor dahin klargestellt, dass der Angeklagte in den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe jeweils verurteilt ist wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Hanau, vom 09.02.2010
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