BGH, Beschluss vom 11.03.2010 - Aktenzeichen 1 ARs 1/10
Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten trotz des Zweifelssatzes bei fortbestehendem Verdacht der Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch ( StGB ) bezeichneten Straftat
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 5. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
Gründe
Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
Auch bei fortbestehendem Verdacht einer Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 oder 2 StGB bezeichneten Katalogtat hindert der Zweifelssatz eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten nicht.
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
Der 1. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf.