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BGH - Entscheidung vom 11.02.2010

VII ZB 86/09

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 2
ZPO § 574 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 11.02.2010 - Aktenzeichen VII ZB 86/09

DRsp Nr. 2010/4891

Vertretung der Parteien vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. August 2009 wird kostenpflichtig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 2; ZPO § 574 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH (Schuldnerin).

Die Schuldnerin hat eine Werklohnforderung mit Schlussrechnung vom 30. April 2004 geltend gemacht. Die am 28. Dezember 2007 eingereichte Klage ist nicht zugestellt worden, da der am 2. Januar 2008 angeforderte Vorschuss nicht bezahlt worden war. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin und Bestellung des Klägers als Insolvenzverwalter hat dieser den Rechtsstreit unter der Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgenommen und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.

Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 18. September 2009 hat der beim Bundesgerichtshof nicht zugelassene Rechtsanwalt H. "Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 2 Nr. 1 ZPO " eingelegt und beantragt:

"1.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7.8.2009, AZ: 10 W 39/09, wird aufgehoben.

2.

Es wird weiter beantragt, dem Kläger unter Beiordnung der Unterfertigten Prozesskostenhilfe im Umfang der in Anlage 1 angeschlossenen Werklohnklage zu bewilligen."

II.

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO , weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - IX ZB 36/02, GuT 2003, 66, in [...] dokumentiert; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03, NJW-RR 2007, 1237). Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO müssen die Parteien sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Entgegen der von Rechtsanwalt H. vertretenen Ansicht lassen sich die Anträge im Schriftsatz vom 18. September 2009 nicht dahingehend verstehen, dass Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt worden ist. Dem stehen Wortlaut und Inhalt der Anträge entgegen. Es wird eine Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts eingereicht und in Nummer 2 ferner zugleich beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe für eine in der Anlage beiliegende Werklohnklage zu bewilligen. Diese Anträge betreffen allein das Rechtsbeschwerdeverfahren. Das ist für den Antrag zu 1 ohnehin klar. Für den Antrag zu 2 ergibt sich das daraus, dass in der Sache der in der Instanz gestellte Antrag, Prozesskostenhilfe für die Werklohnklage zu bewilligen, wiederholt wird, und zudem die Beiordnung des beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts H. beantragt wird. Einen Hinweis darauf, dass für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragt wird, enthält der Schriftsatz vom 18. September 2009 nicht. In diesem Fall hätte die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beantragt werden müssen, was Rechtsanwalt H. nach seiner eigenen Darstellung auch bekannt gewesen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt der Wille, Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu beantragen, auch nicht daraus, dass auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 18. September 2009 formuliert ist "hier: Prozesskostenhilfe" und auf Seite 3 der Begriff "Prozesskostenhilfeantrag" auftaucht. Denn in den vorhergehenden Verfahren hat es sich um Prozesskostenhilfeverfahren gehandelt und der "Prozesskostenhilfeantrag" bezieht sich auf die als Anlage eingereichte Werklohnklage.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 07.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 W 39/09
Vorinstanz: LG Tübingen, vom 17.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 50/08