BGH, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen IX ZA 3/10
Versagung der Restschuldbefreiung mangels Zahlung der Treuhändermindestvergütung bei fehlender Stellung eines Stundungsantrags
Hat der Schuldner trotz Belehrung durch das Insolvenzgericht keinen Stundungsantrag gestellt, ist die Restschuldbefreiung mangels Zahlung der Treuhändermindestvergütung zu versagen.
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2009 wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil das von der Schuldnerin verfolgte Rechtsschutzbegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO , § 114 ZPO ). Trotz ausdrücklicher Belehrung durch das Insolvenzgericht hat die Schuldnerin keinen Stundungsantrag (§ 298 Abs. 1 Satz 2, § 4a InsO ) gestellt. Bei dieser Sachlage ist die Restschuldbefreiung mangels Zahlung der Treuhändermindestvergütung zu versagen.