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BGH - Entscheidung vom 22.04.2010

IX ZB 8/09

Normen:
InsO § 306 Abs. 1 S. 3 analog
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - Aktenzeichen IX ZB 8/09

DRsp Nr. 2010/8415

Verpflichtung des Insolvenzgerichts zur förmlichen Anhörung des Schuldners vor einer Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens nach dem Scheitern des Schuldenbereinigungsverfahrens

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 1. Dezember 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 306 Abs. 1 S. 3 analog; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7 , 6 , 34 Abs. 2 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Das Beschwerdegericht hat die Frage, ob der Schuldner seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtzeitig vor der Verfahrenseröffnung zurückgenommen hat, nicht erörtert. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, es habe die diesbezügliche höchstrichterliche Rechtsprechung verkannt und sei von einem falschen Rechtssatz ausgegangen. Näher liegt, dass das Beschwerdegericht dieser Frage mangels entsprechenden Vortrags des Schuldners keine Bedeutung beigemessen oder das Problem übersehen hat. In beiden Fällen sind über den Einzelfall hinausreichende allgemeine Interessen nicht betroffen. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist deshalb nicht erforderlich.

Eine Verpflichtung des Insolvenzgerichts zur förmlichen Anhörung des Schuldners vor einer Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens nach dem Scheitern des Schuldenbereinigungsverfahrens analog § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO hat das Beschwerdegericht mit zutreffender Begründung verneint. Das Verfahrensgrundrecht des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) wurde gewahrt, weil das Insolvenzgericht dem Schuldner mitteilte, dass der von ihm vorgelegte Schuldenbereinigungsplan nicht die erforderliche Zustimmung der Gläubiger gefunden hatte, und ihm ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Vorlage eines korrigierten Schuldenbereinigungsplans gewährte.

Vorinstanz: AG Heidelberg, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 55 IK 41/08
Vorinstanz: LG Heidelberg, vom 01.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 12/08