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BGH - Entscheidung vom 08.07.2010

IX ZR 225/08

Normen:
InsO § 129

Fundstellen:
NJ 2010, 206

BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - Aktenzeichen IX ZR 225/08

DRsp Nr. 2010/13980

Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aufgrund objektiver Gläubigerbenachteiligung

Für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs muss die betroffene Partei aufzeigen, dass ihr Sachvortrag in grundrechtsverletzender Weise übergangen worden ist.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. November 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 155.454,96 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 129 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

1.

Das Berufungsgericht hat das Grundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Aus dem Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin nach dem Vortrag des Klägers die Verbindlichkeiten und Forderungen gegenüber der K. GmbH in ihrem Kassenbuch saldiert und dadurch auf ihre Ansprüche gegen die K. GmbH "verzichtet" hat, ergibt sich keine Aufrechnung durch die K. GmbH. Dass das Berufungsgericht mit seiner Feststellung, eine solche Aufrechnung durch die K. GmbH sei nicht erfolgt und auch nicht zulässig, Sachvortrag des Klägers in grundrechtsverletzender Weise übergangen hätte, zeigt die Beschwerde nicht auf.

Das Berufungsgericht konnte danach die für jede Anfechtung gemäß § 129 InsO erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung nicht feststellen.

2.

Die behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des Senats zur Anfechtung mittelbarer Zuwendungen zeigt die Beschwerde nicht auf. Für eine mittelbare Zuwendung der Insolvenzschuldnerin wäre erforderlich gewesen, dass für den Beklagten erkennbar die K. GmbH auf Anweisung der Schuldnerin gezahlt hätte und dadurch das Vermögen der Schuldnerin geschmälert worden wäre (vgl. BGHZ 142, 284, 287; 174, 228, 236 Rn. 23 ff; 174, 314, 316 Rn. 14). Zulassungsgründe hinsichtlich der gegenteiligen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen nicht vor.

3.

Wenn man mit der Beschwerde unterstellen würde, dass der Beklagte als "Steuermann" der Schuldnerin tätig gewesen ist, ist die Entscheidungserheblichkeit für einen Rückzahlungsanspruch nach den Regeln des Eigenkapitalersatzrechts nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat keine Zahlungen an den Beklagten zu Lasten der Schuldnerin festgestellt.

4.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 3385/07
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 21.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 48/08
Fundstellen
NJ 2010, 206