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BGH - Entscheidung vom 24.02.2010

5 StR 433/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 5 StR 433/09

DRsp Nr. 2010/4419

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Zurückweisung eines Antrags des Verteidigers auf Durchführung einer Revisionshauptverhandlung

Der Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;

G r ü n d e

Das Landgericht Göttingen hat gegen den Verurteilten wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe festgesetzt. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2009 hat der Senat die Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) verworfen, dass 60 Tage der Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten (zur Aufnahme in BGHSt bestimmt). Der Senat hat ferner einen in der Gegenerklärung zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts enthaltenen Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt M. auf Durchführung einer Revisionshauptverhandlung durch Bezugnahme auf andere Senatsbeschlüsse zurückgewiesen.

Hierin sieht der Verurteilte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, dass der Senat es ihm verwehrt hätte, die verweigerte Vorabentscheidung zum Anlass zu nehmen, einen Befangenheitsantrag zu stellen.

Diesem Einwand bleibt der Erfolg versagt. Die begehrte Vorabentscheidung war weder strafprozessual noch verfassungsrechtlich veranlasst (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 4 StR 536/09 m.w.N.) und konnte deshalb nicht zum Anknüpfungspunkt einer Rechtsverletzung werden.

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