BGH, Beschluss vom 22.06.2010 - Aktenzeichen VI ZR 340/09
Verkehrssicherungspflicht gegenüber unbekannten Dritten bei unbefugtem Betreten eines Grundstücks mit einer Gefahrenquelle
Die Frage, inwieweit eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber unbekannten Dritten besteht, die unbefugt ein Grundstück mit einer Gefahrenquelle betreten, ist einzelfallabhängig und führt daher nicht zur Zulassung der Revision.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. November 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Die Beurteilung der Frage, inwieweit eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber unbekannten Dritten besteht, die unbefugt ein Grundstück mit einer Gefahrenquelle betreten, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Streitwert: 26.446,08 €