BGH, Beschluss vom 04.03.2010 - Aktenzeichen VII ZR 166/08
Verjährungshemmung durch nicht offengelegte Prozessstandschaft
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 16. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Offenlegung der Prozessstandschaft im Prozess wirke im Hinblick auf die Verjährung stets auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zurück, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund nicht vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs kann auch eine nicht offengelegte Prozessstandschaft die Verjährung hemmen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1999 - VII ZR 385/98, BauR 1999, 1498, 1491).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Gegenstandswert: 147.314,09 €