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BGH - Entscheidung vom 20.07.2010

3 StR 185/10

Normen:
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4
StGB § 78 Abs. 4
StGB § 78c Abs. 1 Nr. 5
StGB § 51 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluss vom 20.07.2010 - Aktenzeichen 3 StR 185/10

DRsp Nr. 2010/15127

Verjährung einer Straftat mangels einer den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechenden Maßnahme; Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs einer in Polen erlittenen Auslieferungshaft

In Polen erlittene Auslieferungshaft ist im Maßstab 1:1 anzurechnen.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. Januar 2010

a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und

c) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt ist.

2. Die in Polen erlittene Auslieferungshaft wird im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4 ; StGB § 78 Abs. 4 ; StGB § 78c Abs. 1 Nr. 5 ; StGB § 51 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

1.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit er wegen schweren Raubes zu einer Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt worden ist. Hingegen kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 , § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht bestehen bleiben, da für diese Tat Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Die Tat wurde spätestens am 15. November 2002 beendet. Ausweislich der Verfahrensakten ist nach dem die Verjährung gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB unterbrechenden Erlass des Haftbefehls des Amtsgerichts Duisburg am 22. August 2003 bis zum Ablauf der gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 , Abs. 4 StGB fünf Jahre betragenden Verjährungsfrist keine weitere unterbrechende Maßnahme mehr getroffen worden. Der Angeklagte wurde am 13. August 2009 (in Polen) festgenommen und am 27. August 2009 ausgeliefert. Die Anklage datiert vom 18. September 2009. Das angefochtene Urteil ist daher insoweit aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

2.

Dies hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und die Änderung des Urteils dahin zur Folge, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt ist.

3.

Die vom Landgericht unterlassene Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes für die vom Angeklagten in Polen erlittene Auslieferungshaft (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ) hat der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt (vgl. Meyer-Goßner, StPO , 53. Aufl., § 354 Rn. 26c).

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 28.01.2010