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BGH - Entscheidung vom 17.06.2010

III ZR 243/09

Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 562 Abs. 1
ZPO § 563 Abs. 1 S. 1

BGH, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen III ZR 243/09

DRsp Nr. 2010/11289

Vereinbarung über eine konkludente Abtretung bzgl. einer streitgegenständlichen Forderung oder Feststellung einer auf die tatsächlichen Geschehensabläufe bezogenen Willensübereinstimmung; Auffassung der Äußerung des Erklärenden nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt; Abstellen auf das Erklärungsbewusstsein, den Rechtsbindungswillen und Geschäftswillen des Erklärenden bei einer Willenserklärung

1. Für das Vorliegen einer Willenserklärung kommt es nicht auf das Erklärungsbewusstsein, den Rechtsbindungs- und Geschäftswillen des Erklärenden an, sondern allein darauf, ob der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und dass der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat. 2. Vorliegende Willensmängel bei einem der Erklärenden stehen der Abgabe einer Willenserklärung als solcher nicht entgegen, sondern begründen allenfalls die Grundlage für eine Anfechtung der abgegebenen Erklärung.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. August 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 562 Abs. 1 ; ZPO § 563 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht ihres nunmehrigen Ehemanns, des Zeugen L. , Ansprüche auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen den Beklagten geltend.

Der Zeuge L. beauftragte am 13. Juni 2000 auf Vorschlag des Beklagten die Treuhandkommanditistin P. mit dem Erwerb einer Beteiligung an dem F. Fonds , die von dieser treuhänderisch gehalten wurde. Die Kommanditeinlage belief sich auf 40.000 DM. Diesen Betrag nebst 5 % Agio finanzierte der Zeuge L. mittels eines Darlehens bei der B. -Bank mit einem Auszahlungsbetrag von 42.000 DM und einer insgesamt bestehenden Gesamtbelastung in Höhe von 73.482,47 DM. Die monatlichen Raten beliefen sich auf 334,44 DM; am 30. Mai 2010 war eine letzte Rate von 33.684,11 DM zu zahlen. Zur Sicherheit trat der Zeuge seine Ansprüche auf Zahlung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen an die Bank ab. Nachdem zunächst die prognostizierten Ausschüttungen durch den Fonds erfolgten, wurde dem Zeugen L. mit Schreiben vom 22. Juli 2004 mitgeteilt, dass die Ausschüttungen des Fonds von sieben auf fünf vom Hundert reduziert werden müssten, um die Substanz nicht aufzuzehren. Inzwischen ist der Fonds notleidend.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Dezember 2007 beantragte der Zeuge L. bei einer staatlich anerkannten Gütestelle die Einleitung eines Güteverfahrens gegen den Beklagten. Mit Schreiben vom 27. Mai 2008 teilte diese mit, dass das Güteverfahren gescheitert sei.

Mit der bei Gericht am 29. Juli 2008 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin die ihr abgetretenen Ansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung gegen den Beklagten. Sie macht geltend, der Zeuge L. habe ihr bereits am 9. Juli 2008 die streitgegenständlichen Ansprüche abgetreten. Der Zeuge sei vom Beklagten falsch beraten worden.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsantrags vollständig stattgegeben.

Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolgreich gewesen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es eventuelle Ansprüche der Klägerin als verjährt angesehen hat. Das Berufungsgericht hat sich nicht die Überzeugung davon bilden können, dass bereits im Juli 2008 die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche durch den Zeugen L. an die Klägerin erfolgt sei. Der entsprechende Beweis sei nicht geführt worden. Der Zeuge habe sich vorgestellt, dass die Schadensersatzbeträge ihm zufließen würden, was mit der Vereinbarung einer Abtretung nicht in Übereinstimmung zu bringen sei. Das Bewusstsein oder den Willen, irgendwelche die Ansprüche des Zeugen tangierende Erklärungen abzugeben, hätten jedoch weder der Zeuge noch die Klägerin gehabt; dies lasse sich insbesondere auch nicht daraus entnehmen, dass die Parteien beabsichtigt hätten, dass der Zedent dann als Zeuge im Verfahren zur Verfügung stehe. Ebenfalls sei eine Einziehungsermächtigung nicht vereinbart worden. Die unstreitig erklärte nochmalige Abtretung vom Juni 2009 habe die Verjährungsfrist nicht unterbrechen können. Der Zeuge L. habe nach Überzeugung des Berufungsgerichts spätestens im Juli 2004 von der fehlerhaften Anlageberatung des Beklagten Kenntnis gehabt. Die Verjährungsfrist sei unter Berücksichtigung des vom Zeugen am 31. Dezember 2007 beantragten und die Verjährung hemmenden Güteverfahrens am 27. November 2008 abgelaufen. Die Klageerhebung im August 2008 habe gleichwohl nicht zur Hemmung der Verjährung geführt, weil die Klägerin zu dem Zeitpunkt noch nicht Anspruchsinhaberin gewesen sei und die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche an sie erst im Juni 2009 und damit in rechtsverjährter Zeit erfolgt sei.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Derzeit können Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht ausgeschlossen werden. Ausgehend von den aufgrund der Beweisaufnahme festgestellten Umständen hält die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei am 9. Juli 2008 nicht zu einer Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche seitens des Zeugen L. an die Klägerin gekommen, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Deshalb greift die Verjährungseinrede des Beklagten nicht durch.

1.

Zwar sind die Auslegung individualvertraglicher Erklärungen und die Beantwortung der Frage, ob eine Willenserklärung vorliegt, dem Tatrichter vorbehalten. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist jedoch für das Revisionsgericht nicht bindend, wenn sie gesetzlich oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05 - NJW 2006, 3777 Rn. 13). Der Senat kann die erforderliche Auslegung der Erklärung der Parteien selbst vornehmen, wenn - wie hier - keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind (Senatsurteil aaO Rn. 12).

a)

Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts sind die Erklärungen der Klägerin und des Zeugen L. am 9. Juli 2008 als Willenserklärungen aufzufassen.

Das Berufungsgericht meint, daran fehle es, weil die Klägerin und der Zedent sich nicht darüber im Klaren gewesen seien, was sie erklärten. Es sei lediglich eine auf die tatsächlichen Geschehensabläufe bezogene Willensübereinstimmung festzustellen, die angesichts der Tatsache, dass beiden Beteiligten weder der Begriff der "Abtretung" noch seine Bedeutung bekannt gewesen seien, nicht die Annahme rechtfertige, eine konkludente Abtretung sei vereinbart worden.

Das Berufungsgericht berücksichtigt dabei rechtsfehlerhaft nicht, dass für die Frage, ob eine Willenserklärung vorliegt, nicht auf das Erklärungsbewusstsein, den Rechtsbindungs- und Geschäftswillen des Erklärenden abzustellen ist, sondern allein darauf, ob der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (vgl. BGHZ 109, 171 , 177 m.w.N.). Für die Frage, ob die Klägerin und der Zeuge L. Willenserklärungen abgegeben haben, kommt es deswegen entscheidend auf den objektiven Tatbestand einer Willenserklärung an.

Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist ohne weiteres aufgrund der Feststellung des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die Klägerin und der Zeuge L. objektiv eine Willensübereinstimmung erreicht haben. Gegenstand ihrer Gespräche war, dass die Klage, wie vom Anwalt vorgeschlagen, eingereicht werden sollte. Dieser hatte die Zusage der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung für die beabsichtigte Klage für den Fall der Abtretung der Forderung an die Klägerin mitgeteilt. Die Verabredung der Klägerin und des Zeugen L. , auf dieser Grundlage dem Anwalt die Zustimmung zur Klageerhebung in der vorgeschlagenen Form zu erteilen, beinhaltet vom objektiven Erklärungswert daher die Übereinstimmung, dass als Voraussetzung für die Klageerhebung die Forderung an die Klägerin abgetreten und dies dem Anwalt mitgeteilt werden sollte. Die Klägerin und der Zeuge L. haben die wechselseitigen Erklärungen nach objektiven Kriterien als Willenserklärungen auffassen dürfen und auch tatsächlich aufgefasst. Nach ihrer Vorstellung war die Entscheidung über die Klageerhebung getroffen und damit eine Rechtsfolge beabsichtigt. Damit war zugleich der Wille zur Abtretung der Forderung - objektiv - kundgetan, weil die Abtretung notwendig war, um die Klageerhebung in der vom Anwalt beabsichtigten Weise zu legitimieren. Sie war sowohl in der E-Mail des Anwalts als auch in dem Entwurf der Klageschrift ausdrücklich erwähnt. Der Inhalt der Mail und der Entwurf waren zum Gegenstand des Gesprächs zwischen der Klägerin und dem Zeugen gemacht worden. Die entgegenstehende Auffassung des Berufungsgerichts überspannt die Anforderung an den Erklärungstatbestand einer konkludenten Abtretung.

Eventuell vorliegende Willensmängel bei einem der Erklärenden, weil etwa die Bedeutung der Abtretung nicht richtig erfasst sein sollte, begründen allenfalls die Grundlage für eine Anfechtung der abgegebenen Erklärung, stehen jedoch der Abgabe der Willenserklärung als solcher nicht entgegen.

b)

Die Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen durch das Berufungsgericht hält einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand. Das Berufungsgericht hat hier wesentliche Auslegungsgrundsätze nicht beachtet. Zu diesen vom Tatrichter zu beachtenden Grundsätzen gehört auch, dass die Auslegung interessengerecht zu erfolgen hat (BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - NJW 2000, 2099 ) und auch der mit der Erklärung verfolgte Zweck mit einzubeziehen ist (vgl. BGHZ 20, 109, 110).

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Zeuge L. sich über den Begriff der Abtretung bei seiner Erklärung nicht im Klaren gewesen sei und er die Vorstellung gehabt habe, dass er Forderungsinhaber bleibe. Daraus schließt das Berufungsgericht, dass ein Wille, eine Abtretung zu erklären, nicht vorgelegen habe. Dabei lässt das Berufungsgericht jedoch außer acht, dass der Zeuge L. ausdrücklich erklärt hat, sein Wille sei darauf gerichtet gewesen, die Klage in der vom Anwalt gewünschten Weise zu erheben. Die dafür erforderlichen Erklärungen sollten abgegeben werden. Auch wenn er sich vorgestellt hat, dass seine Forderungsinhaberschaft dadurch nicht berührt werde, so hat dies gleichwohl nicht die Bedeutung, dass er einen vom vorgeschlagenen Weg des Anwalts abweichenden einschlagen wollte. Im Vordergrund stand vielmehr die Klageerhebung wie vom Anwalt vorgeschlagen und nicht die Vorstellung, er bleibe Forderungsinhaber. Das Berufungsgericht hat insoweit auch selbst festgestellt, dass der Zeuge L. sich über die rechtlichen Einzelheiten nicht im Klaren war. Einen dezidierten Willen, in Abweichung von dem vorgeschlagenen Weg des Anwalts eine Erklärung abzugeben, hatte er nicht. Vielmehr stand nach dem Zweck des Geschäfts im Vordergrund, dass die notwendigen Erklärungen abgegeben werden, damit die Klage in der vorgeschlagenen Weise erhoben werden konnte.

Hinzu tritt, dass das Berufungsgericht bei seiner Auslegung auch die Interessen der Parteien nicht hinreichend berücksichtigt hat. Es hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob hier eine Inkassozession gewollt war. Der Wunsch des Zeugen L. , Berechtigter der Forderung zu bleiben, war bei einer Inkassozession jedenfalls wirtschaftlich unschwer zu verwirklichen. Dabei wird zwar der Zessionar Inhaber der Forderung, er ist jedoch im Innenverhältnis etwa durch ein Auftragsverhältnis oder durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag zur Auskehrung der vereinnahmten Beträge an den Zedenten verpflichtet.

c)

Einer konkludenten Abtretungserklärung zwischen der Klägerin und dem Zeugen L. könnte allenfalls entgegenstehen, wenn die Parteien nach den Grundsätzen der falsa demonstratio non nocet gemeinsam andere Vorstellungen vom Inhalt ihrer Erklärungen hatten, als der objektive Erklärungswert beinhaltete. Haben die Parteien eines Vertrags eine Willenserklärung übereinstimmend in einem bestimmten Sinne verstanden, ist für den Inhalt der Erklärung dieser übereinstimmende Wille, nicht jedoch ihr Wortlaut maßgebend. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden zu Eigen macht. Es genügt vielmehr, dass er ihn erkennt und in Kenntnis dieses Willens den Vertrag abschließt (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 122/91 - NJW-RR 1993, 373 m.w.N.; Urteil vom 7. Dezember 2001 - V ZR 75/01 - NJW 2002, 1038 ). Voraussetzung wäre hier, dass die Klägerin und der Zeuge L. einig gewesen sein müssten, dass der Zeuge Forderungsinhaber bleiben sollte und trotz entgegenstehenden objektiven Erklärungsinhalts keine Abtretung vereinbart werden sollte, weil die Klägerin einen entsprechenden Willen des Zeugen erkannt hat und in Kenntnis dessen ihr Einverständnis erklärt hat. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht insoweit lediglich festgestellt, dass die Klägerin den Wünschen ihres späteren Ehemanns genügen wollte, der selbst Forderungsinhaber habe bleiben wollen. Damit ist aber nicht gesagt, dass sie auch erkannt hat, dass der Zeuge einen anderen Geschäftswillen gehabt hätte, als er diesen erklärt hat. Für die Klägerin war allein der Wille des Zeugen L. erkennbar, die Klage in der vom Anwalt beschriebenen Form zu erheben und dass die dafür erforderlichen Erklärungen abgegeben werden sollten. Wenn die Klägerin - persönlich befragt - in der mündlichen Verhandlung hierauf erklärt hat, dass sie den Willen hatte, die Dinge im Sinne der Wünsche des Zeugen L. zu regeln, kann sich dies nur auf den objektiven Erklärungsinhalt bezogen haben, da das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass ihr abweichende Vorstellungen vom Inhalt einer Abtretung seitens des Zeugen L. bekannt waren oder auch nur hätten erkennbar sein können. Vielmehr spricht das weitere Vorgehen der Klägerin und des Zeugen L. dafür, dass sie den Wunsch hatte, eine Abtretung in der üblichen Form durchzuführen und dies auch für den Willen des Zeugen L. gehalten hat. Die von ihr erhobene Klage, für die sie dem Rechtsanwalt Klagevollmacht erteilt hat, war hinsichtlich des Zahlungsantrags auf Leistung an sie gerichtet und nicht auf Zahlung an den Zeugen L. .

d)

Ohne Erfolg bleibt die Gegenrüge des Beklagten. Entgegen seiner Auffassung ist die Abtretung zwischen der Klägerin und dem Zeugen L. nicht unbestimmt, weil nicht erkennbar gewesen sei, welche Ansprüche hätten abgetreten werden sollen. Gegenstand des Gesprächs zwischen der Klägerin und dem Zeugen war die Klageerhebung in der tatsächlich dann später erfolgten Form. Damit waren die abzutretenden Ansprüche, die hier streitgegenständlichen, hinreichend bestimmt.

Nach allem ist aufgrund der im Übrigen festgestellten Tatsachen des Berufungsgerichts über den Ablauf der Gespräche am 9. Juli 2008 festzustellen, dass die Parteien eine Abtretung der streitgegenständlichen Forderung an die Klägerin wirksam vereinbart haben.

2.

Damit ist dem Berufungsurteil die Grundlage für die Klageabweisung entzogen, da selbst unter Zugrundelegung des vom Berufungsgericht angenommenen Beginns der Verjährungsfrist die Klage in nicht rechtsverjährter Zeit erhoben wurde und der Anspruch nicht verjährt ist. Es kann deshalb insoweit dahinstehen, ob die Annahme des Berufungsgerichts richtig ist, beim Zeugen L. hätte spätestens seit dem Zugang des Schreibens vom 22. Juli 2004 zumindest eine grob fahrlässige Unkenntnis vom hier streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bestanden. Der Senat hat insoweit Bedenken, allein aufgrund der Mitteilung über eine Reduzierung der Ausschützung von sieben auf fünf von Hundert eine zumindest grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich des Risikos des Totalverlusts der Einlage und eines daraus gegebenenfalls folgenden Schadensersatzanspruchs anzunehmen. Zwar spielte die Ausschüttung für den Zeugen L. eine erhebliche Rolle, da die Anlagesumme fremdfinanziert war und die Ausschüttungsbeträge erforderlich waren, um die Darlehenszinsen zu begleichen. In dem Augenblick, in dem die Ausschüttung zurückging, war für ihn deshalb erkennbar, dass der wirtschaftliche Erfolg der Anlage nicht in einer Weise eintrat, wie der Beklagte dies - nach der Darstellung der Klägerin - versprochen hatte. Gleichwohl ergibt sich daraus nicht zwangsläufig die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis, dass damit im Gegensatz zu den behaupteten Ausführungen des Beklagten ein Totalverlust der Anlage zu erwarten sei und deshalb Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wegen eines Beratungsfehlers unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kämen. Zwar hängen die Höhe der Ausschüttung und die Frage, ob die Substanz der Anlage angegriffen wird, mit dem wirtschaftlichen Erfolg des Fonds zusammen, bei dem die Beteiligung gezeichnet wird. Gleichwohl ist der von der Klägerin zugestandene Hinweis des Beklagten auf eine mögliche Änderung der Ausschüttung im Hinblick auf Vermietungserfolge des Immobilienfonds nicht gleichbedeutend damit, dass auch ein Totalverlust eintreten kann. Bei der Bewertung der Anlage ist es für einen Anleger ganz wesentlich, ob er wenigstens seine Einlage zurückbehält und der Kapitalstock erhalten bleibt, auch wenn er möglicherweise keine Zinsen verdient. Dies gilt erst recht, wenn der Anlagebetrag - wie hier - fremdfinanziert wird. Wegen der besonderen Bedeutung der Frage des Kapitalerhalts für den Anleger ist deshalb in einer solchen Situation der Frage eines möglichen Substanzverlusts bis hin zum Totalverlust eine andere rechtliche Qualität beizumessen, als der Frage nach der Höhe der zu erwartenden Rendite.

3.

Das Berufungsurteil war nach allem aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1 , § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Eine eigene Sachentscheidung über den Schadensersatzanspruch der Klägerin im Übrigen ist dem Senat verwehrt, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO ). Der für die Beurteilung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin maßgebliche Sachverhalt ist bisher nur vom erstinstanzlichen Gericht festgestellt worden und das Berufungsgericht hat noch nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geprüft, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts begründen. Diese Prüfung kann vom Revisionsgericht nicht vorgenommen werden, weil die Ermittlung oder Verneinung konkreter Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ihrerseits eine neue Tatsachenfeststellung darstellen kann und damit in die Zuständigkeit des Tatrichters fällt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06 - NJW 2008, 576 , 578 Rn. 27).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 17. Juni 2010

Vorinstanz: LG Landshut, vom 07.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 2002/08
Vorinstanz: OLG München, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 5525/08