Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 12.07.2010

II ZR 90/07

Normen:
RL 577/ 85/EWG

BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - Aktenzeichen II ZR 90/07

DRsp Nr. 2010/14360

Vereinbarkeit mit der Richtlinie 577/85/EWG (RL 577/85/EWG) mit den Grundsätzen der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. April 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung besteht nicht mehr. Die von der Beschwerdebegründung als grundsätzlich erachteten Fragen sind mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. April 2010 - C 215/08 (ZIP 2010, 772 ff.) geklärt: Auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds zu Kapitalanlagezwecken ist die Richtlinie 85/577/EWG grundsätzlich anwendbar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Fonds in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer OHG bzw. KG errichtet ist (acte claire). Der Gerichtshof stellt auf die Erklärung des Beitritts zum Zweck der Kapitalanlage ab; nach seiner Auffassung kommt es für die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie in erster Linie auf die Umstände des Vertragsschlusses und nicht auf die Rechtsform der Anlagegesellschaft an. Die Ausführungen des Gerichtshofs zur Vereinbarkeit der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft mit Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie gelten wegen der identischen Interessenlage bei einer Personenhandelsgesellschaft ebenso wie bei einer Gesellschaft

bürgerlichen Rechts. Auch hier gebieten es die allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts, für einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten zu sorgen.

Da Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie der Abwicklung nach den Grundsätzen der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegensteht, sind nicht die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren, sondern es ist das Auseinandersetzungsguthaben eines seinen Beitritt widerrufenden Verbrauchers nach dem Wert seines Fondsanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens zu berechnen. Dies gilt nach der Entscheidung des Gerichtshofs auch dann, wenn dieses - wie hier zwischen den Parteien unstreitig - negativ ist und der Verbraucher sich dadurch an den Verlusten des Fonds beteiligen muss.

Der Rechtsstreit der Parteien erfordert auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und ist richtig entschieden.

Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 26.842,82 €

Normenkette:

RL 577/ 85/EWG ;
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 02.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 226/06
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 07.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 395/05