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BGH - Entscheidung vom 08.06.2010

4 StR 219/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 101

BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - Aktenzeichen 4 StR 219/10

DRsp Nr. 2010/11259

Verabredung zum schweren Raub

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Januar 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte sich bei der Tat am 22./23. Mai 2009 tateinheitlich der Verabredung zum schweren Raub schuldig gemacht hat.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Da die Bezeichnung des Verbrechens, zu dessen Begehung sich die Täter verabredet haben, in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen ist (Senat, Beschluss vom 10. Februar 1989 - 4 StR 3/89, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 4), hat der Senat den Schuldspruch entsprechend berichtigt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 20.01.2010
Fundstellen
NStZ-RR 2013, 101