BGH, Beschluss vom 09.08.2010 - Aktenzeichen 2 StR 35/10
DRsp Nr. 2010/18025
Urteilsberichtigung aufgrund eines offentsichtlichen Schreibfehlers
Tenor
Das Urteil des Senats vom 23. Juni 2010 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in Randnummer 18 der Urteilsgründe (S. 8, 2. Absatz) in Zeile 7 statt "Tatsachen" richtig heißen muss: "Taten".
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