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BGH - Entscheidung vom 13.01.2010

IV ZB 32/09

Normen:
ZPO § 78
ZPO § 573 Abs. 1 S. 1
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen IV ZB 32/09

DRsp Nr. 2010/5407

Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde aufgrund nicht fristgerechter Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Rechtsbeschwerdegericht

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 19. August 2009 wird - soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung richtet - als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden ist (§§ 573 Abs. 1 Satz 1, 577 Abs. 1 Satz 2, 78 ZPO ).

Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts richtet, ist sie bereits nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO ); gleiches gilt, soweit sie sich gegen den Kostenansatz richtet (§ 66 Abs. 3 Satz 2 GVG ).

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 1.300 €

Normenkette:

ZPO § 78 ; ZPO § 573 Abs. 1 S. 1; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 283/09
Vorinstanz: AG Borna, vom 18.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 400/09