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BGH - Entscheidung vom 26.10.2010

AnwSt (R) 4/10

Normen:
MRK Art. 6

BGH, Beschluss vom 26.10.2010 - Aktenzeichen AnwSt (R) 4/10

DRsp Nr. 2010/20709

Untreue durch eine abredewidrige Verwendung des auf dem Notaranderkonto befindlichen Guthabens zu privaten Zwecken

Die abredewidrige Verwendung des auf einem Notaranderkonto befindlichen Guthabens zu privaten Zwecken stellt eine Untreue dar.

Tenor

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. März 2010 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Rechtsanwalts ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

MRK Art. 6 ;

Gründe

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1.

Der Anwaltsgerichtshof hat die Dauer des Verfahrens bei der Bemessung der Sanktion bedacht. Die Beanstandung eines Verstoßes gegen Art. 6 MRK dringt im Rahmen der allein erhobenen Sachrüge nicht durch. Da sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung eine der Justiz zuzurechnende Verfahrensverzögerung nicht ergibt, hätte der Beschwerdeführer insoweit eine Verfahrensrüge erheben müssen.

2.

Der Anwaltsgerichtshof hat das Verhalten des Beschwerdeführers - auch mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs - zutreffend als Untreue gewürdigt. Die abredewidrige Verwendung des auf dem Notaranderkonto befindlichen Guthabens zu privaten Zwecken stellt eine Verletzung der dem Beschwerdeführer obliegenden Treuepflicht dar, die im maßgebenden Zeitpunkt der Entziehung des jeweiligen Guthabenbetrages von dem Notaranderkonto zu einer Minderung des Vermögens der Geschädigten führte.

3.

Der Anwaltsgerichtshof hat bei der Bemessung der Sanktion die wesentlichen Gesichtspunkte in seine Abwägung einbezogen und sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.

Vorinstanz: AGH Niedersachsen, vom 16.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 27/09 (I 7)
Vorinstanz: AnwG Oldenburg, vom 15.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1. EG 10/05