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BGH - Entscheidung vom 02.03.2010

4 StR 583/09

Normen:
StGB § 78a
StGB § 78c Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 02.03.2010 - Aktenzeichen 4 StR 583/09

DRsp Nr. 2010/5872

Unterbrechung der Verjährungsfrist eines Betrugs durch Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens an den Beschuldigten

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Normenkette:

StGB § 78a; StGB § 78c Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanz: