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BGH - Entscheidung vom 30.06.2010

2 StR 277/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 2 StR 277/10

DRsp Nr. 2010/12306

Unbegründetheit einer Revision wegen eines eingezogenen, nicht verfallenen Zahlungsbetrages

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Februar 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Betrag von 12.500,00 Euro nicht für verfallen erklärt, sondern eingezogen ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 11.02.2010