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BGH - Entscheidung vom 27.01.2010

2 StR 498/09-1

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 2 StR 498/09-1

DRsp Nr. 2010/3486

Unbegründetheit einer Revision

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Senat schließt - wie er in dem auf Revision der Staatsanwaltschaft ergangenen Urteil vom heutigen Tage näher ausgeführt hat - aus, dass der Gesamtstrafenausspruch in dem angefochtenen Urteil auf der fehlerhaften Einbeziehung der (Gesamt-) Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Neuwied vom 6. August 2008 beruht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 17.06.2009