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BGH - Entscheidung vom 21.01.2010

VI ZR 162/09

Normen:
BGB § 826

BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - Aktenzeichen VI ZR 162/09

DRsp Nr. 2010/2532

Umfang der Pflicht eines Gerichts zur Kenntnisnahme des Vorbringens der Beteiligten

Hat ein Gericht das Vorbringen einer Partei berücksichtigt, aber anders gewertet, als von der Partei gewünscht, begründet dies nicht die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO .

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 23. Dezember 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BGB § 826 ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unbegründet. Die Klägerin verkennt, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Gerichte ihrer Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, nachkommen, auch wenn sie darauf nicht im Einzelnen eingehen (BVerfGE 47, 182 , 187; 86, 133, 146; 96, 205, 216; BVerfG, RdL 2004, 68, 69 - ständige Rspr.). Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang berücksichtigt und geprüft. Er ist nach dieser Prüfung allerdings zu einem negativen Ergebnis und damit zu einer anderen Auffassung als die Nichtzulassungsbeschwerde gekommen und hat einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen ein Verfassungsgrundrecht der Klägerin für nicht gegeben erachtet. Hierdurch hat der Senat jedoch nicht seinerseits den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2635 , 2636). Nichts anderes gilt für den Vorwurf, die Entscheidung des Berufungsgerichts verstoße gegen das Willkürverbot (Art. 3 GG ). Eine von der Nichtzulassungsbeschwerde für falsch gehaltene Auffassung des Berufungsgerichts kann nur dann als willkürlich erscheinen, wenn sie "unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht" (vgl. BGHZ 154, 288 , 300). Dies ist nur in seltenen Ausnahmefällen gegeben.

Auch im Streitfall ist der Vorwurf der Willkür unbegründet und sogar fern liegend. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt und sachlich nachvollziehbar die Beweiserhebung in rechtlich zulässiger Weise wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abgelehnt. Die Fülle der Beweisangebote vermag daran nichts zu ändern. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund der im Rahmen vertretbarer tatrichterlicher Würdigung liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB auf Seiten der Beklagten fehlen. Selbst wenn die Schuldnerin falsche Bilanzen erstellt hätte, die Grundlage der Kreditvergabe der Beklagten geworden sind, ist es fernliegend und hat die Klägerin dies selbst nicht behauptet, dass die Beklagte etwaige Manipulationen veranlasst oder auch nur mitgetragen hätte. Das Berufungsgericht war ohne Angabe einer konkreten Beweistatsache auch nicht verpflichtet, der Beklagten aufzuerlegen, die Kontounterlagen für die Schuldnerin vorzulegen. § 142 Abs. 1 ZPO befreit die Partei, die sich auf die Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast. Die Urkundenvorlegung würde sonst in unzulässiger Weise zur Ausforschung und Informationsgewinnung dienen. Von der rechtlichen Möglichkeit, über den Insolvenzverwalter zum Zwecke der Gewinnung konkreter Tatsachen Einblick in entsprechende Unterlagen zu erreichen, hat die Klägerin trotz entsprechender Hinweise des Landgerichts und in der Berufungsinstanz ersichtlich nicht Gebrauch gemacht.

Die Klägerin wird auch in ihrem Begehren nach Rechtsschutz nicht schon dadurch rechtswidrig behindert, dass der Senat - im Einklang mit dem Gesetz - den die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschluss nicht näher begründet hat. Eine Begründung wäre nicht geeignet, zu den Voraussetzungen einer Revisionszulassung klärendes beizutragen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ; zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG NJW 2004, 1371 , 1372). Aus dem Absehen von einer Begründung kann nicht geschlossen werden, der Bundesgerichtshof habe sich mit dem Vorbringen nicht inhaltlich auseinandergesetzt.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 03.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 80/08
Vorinstanz: LG Köln, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 272/07