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BGH - Entscheidung vom 17.05.2010

II ZB 12/09

Normen:
ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 A, B, § 236 Abs. 2 Satz 2 D
ZPO § 234 Abs. 1 S. 1
ZPO § 234 Abs. 2

Fundstellen:
WM 2010, 1521
ZIP 2010, 1821

BGH, Beschluss vom 17.05.2010 - Aktenzeichen II ZB 12/09

DRsp Nr. 2010/12324

Übertragung einer Ausnahmeregelung über den Beginn der Frist zur Nachholung einer Berufungsbegründung für eine mittellose Partei auf Anträge einer nicht mittellosen Partei; Beginn der Frist zur Nachholung einer Berufungsbegründung für eine mittellose Partei mit Mitteilung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Frist zur Nachholung der Berufungsbegründung für die mittellose Partei erst mit der Mitteilung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beginnt (BGHZ 173, 14 Tz. 9; 13; Sen.Beschl. v. 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Tz. 16), stellt eine Ausnahme von den getroffenen gesetzlichen Regeln dar, weil sie allein auf der Besonderheit beruht, dass eine verfassungsrechtlich problematische Benachteiligung der mittellosen Partei bei der Bestimmung der im Wiedereinsetzungsrecht geltenden Rechtsmittelbegründungsfristen zu vermeiden ist; eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Anträge über die Wiedereinsetzung einer nicht mittellosen Partei kommt danach nicht in Betracht.

Die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2009 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 50.000,00 €

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1 S. 1; ZPO § 234 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der Rechtsbeschwerdeführer ist als Aktionär der Beklagten dieser als Nebenintervenient in einem Rechtsstreit beigetreten, in dem die Beklagte von zwei Aktionären im Wege der Anfechtungsklage wegen eines Hauptversammlungsbeschlusses in Anspruch genommen wird. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Rechtsbeschwerdeführer dagegen, dass das Berufungsgericht seine Berufung sowie seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen hat.

Ein auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 28. August 2008 gefasster Beschluss über eine Kapitalerhöhung wurde mit Anfechtungsklagen zweier Aktionäre, den Klägern, angegriffen. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2008 verband die Kammer für Handelssachen die beiden Verfahren und bestimmte mit Verfügung vom gleichen Tag die Durchführung eines frühen ersten Termins für den 13. Januar 2009. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2008 trat die G. AG als Aktionärin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Nebenintervenientin bei.

Die Beklagte erkannte sodann mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2008 den mit den Klagen geltend gemachten Anspruch an und verzichtete auf Rechtsmittel. Das Landgericht erließ am 5. Dezember 2008 ein Anerkenntnisurteil und hob den anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2009 auf. Das Anerkenntnisurteil wurde der Beklagten und der auf ihrer Seite als Nebenintervenientin beigetretenen G. AG jeweils am 10. Dezember 2008 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2008 erklärte der Rechtsbeschwerdeführer seinen Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten. Am 9. Januar 2009 schrieb der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen des Landgerichts an die Prozessbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers:

"In pp werden Sie darauf hingewiesen, dass das Verfahren hier durch rechtskräftiges Anerkenntnisurteil gegen die Beklagte vom 5.12.2008 beendet ist."

Dieses Schreiben wurde am 12. Januar 2009 abgesandt. Am Vormittag desselben Tages, einem Montag, wurde der Prozessbevollmächtigte des Rechtsbeschwerdeführers von der Geschäftsstelle des Landgerichts telefonisch darüber informiert, dass die Verfügung vom 9. Januar 2009 übersandt werde, der Verhandlungstermin am 13. Januar 2009 nicht stattfinde und bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Am 14. Januar 2009 ging das am 9. Januar 2009 richterlich verfügte Schreiben bei dem Prozessbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers ein.

Am 10. Februar 2009 erhielt der Prozessbevollmächtigte des Rechtsbeschwerdeführers die Gerichtsakten zur Einsicht. Am 13. Februar 2009 ging beim Berufungsgericht die Berufungsschrift vom selben Tage ein, mit der der Rechtsbeschwerdeführer gegen das Anerkenntnisurteil Berufung einlegte und hilfsweise für den Fall einer etwaigen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte. Mit bei Gericht am 17. März 2009 eingegangenen Schriftsatz vom 16. März 2009 begründete der Rechtsbeschwerdeführer seine Berufung.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers.

II.

1.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO ), aber unzulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 , 2. Alt. ZPO ) nicht erforderlich, da das Oberlandesgericht die Berufung des Rechtsbeschwerdeführers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat.

2.

Allerdings rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass das Berufungsgericht den Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu Unrecht verworfen hat.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Hindernis für eine fristgerechte Einlegung der Berufung, nämlich die Unkenntnis des Umstandes, dass ein am 5. Dezember 2008 erlassenes Anerkenntnisurteil verkündet und am 10. Dezember 2008 der Beklagten und ihrer bereits in erster Instanz beigetretenen Nebenintervenientin zugestellt worden war, nicht durch die Zustellung der richterlichen Verfügung vom 9. Januar 2009 vom 14. Januar 2009 - bzw. durch den entsprechenden telefonischen Hinweis vom 12. Januar 2009 durch die Geschäftsstelle des Landgerichts - beseitigt worden. Der richterliche Hinweis, das Verfahren sei "durch rechtskräftiges Anerkenntnisurteil gegen die Beklagte vom 5.12.2008 beendet", war - wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat - rechtlich unzutreffend, weil Anerkenntnis und Rechtsmittelverzicht der Beklagten für ihre bereits in erster Instanz beigetretene streitgenössische Nebenintervenientin keine Bindungswirkung entfalten konnten, eine formelle Rechtskraft mithin erst nach Ablauf der durch Zustellung des Anerkenntnisurteils in Lauf gesetzten, noch bis zum 12. Januar 2009 und damit über den Tag der richterlichen Hinweisverfügung vom 9. Januar 2009 hinaus reichenden Berufungsfrist eintreten konnte. Der richterliche Hinweis war deshalb nicht geeignet, dem Rechtsbeschwerdeführer die notwendigen Kenntnisse zu vermitteln, um ihn in die Lage zu versetzen, nunmehr binnen der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 ZPO Berufung einzulegen. Im Gegenteil musste der Prozessbevollmächtigte auf der Grundlage der richterlichen Informationen, das Verfahren sei rechtskräftig beendet, davon ausgehen, dass eine Berufungsfrist bereits abgelaufen, der Beitritt also zu spät erfolgt (§ 66 Abs. 2 ZPO ) und eine Berufungseinlegung mithin unzulässig war. Der Prozessbevollmächtigte des Rechtsbeschwerdeführers war auch nicht gehalten, auf Grund des Hinweises Akteneinsicht zu nehmen, um seine Richtigkeit zu überprüfen. Er konnte vielmehr dem Hinweis des Gerichts vertrauen, dass das Anerkenntnisurteil rechtskräftig sei. Umstände, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der richterlichen Auskunft begründen könnten und deshalb eigene Nachforschungen erforderlich machten (dazu Musielak/Grandel, ZPO 7. Aufl. § 233 Rdn. 51), waren für den Rechtsbeschwerdeführer nicht ersichtlich.

3.

Die angefochtene Entscheidung wird von der Begründung des Oberlandesgerichts nicht getragen, sie ist allerdings aus anderen Gründen richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO ). Denn die Berufung musste wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen werden. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass insoweit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt, weil der Rechtsbeschwerdeführer die Berufungsbegründung entgegen § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der einmonatigen Frist zur Wiedereinsetzung (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ) nachgeholt hat.

a)

Die Frist zur Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist beginnt gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO an dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Im Streitfall begann diese Frist am 10. Februar 2009, dem Tag der Einsichtnahme in die Gerichtsakten durch den Prozessbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers. Denn das Hindernis für eine fristgerechte Einlegung und Begründung der Berufung lag hier darin, dass dem Rechtsbeschwerdeführer bis zur Akteneinsicht unbekannt war, dass ein Urteil des Landgerichts ergangen und am 10. Dezember 2008 der Beklagten und ihrer bereits in erster Instanz beigetretenen Nebenintervenientin zugestellt worden war. Die Berufungsbegründung ging jedoch erst am 17. März 2009 und damit nach Ablauf der Monatsfrist gemäß §§ 234 Abs. 1 Satz 2, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ein.

b)

Nicht einschlägig ist hier die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Frist zur Nachholung der Berufungsbegründung für die mittellose Partei erst mit der Mitteilung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beginnt (BGHZ 173, 14 Tz. 9, 13; Sen.Beschl. v. 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Tz. 16). Diese Rechtsprechung stellt eine Ausnahme von den getroffenen gesetzlichen Regeln dar, weil sie auf der Besonderheit beruht, dass eine verfassungsrechtlich problematische Benachteiligung der mittellosen Partei bei der Bestimmung der im Wiedereinsetzungsrecht geltenden Rechtsmittelbegründungsfristen zu vermeiden ist (vgl. dazu BGHZ 173, 14 Tz. 11 ff.; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 234 Rdn. 7a; MünchKommZPO/Gehrlein 3. Aufl. § 234 Rdn. 9; Musielak/Grandel, ZPO 7. Aufl. § 234 Rdn. 4, § 236 Rdn. 6; Prütting/Gehrlein/Milger, ZPO § 234 Rdn. 8 ff.). Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Anträge über die Wiedereinsetzung einer nicht mittellosen Partei kommt nicht in Betracht. Ihr steht das gerade bei der Auslegung gesetzlicher Vorschriften über Fristen besonders gewichtige Gebot der Rechtsmittelklarheit (dazu BGH, Beschl. v. 15. Januar 2008 - XI ZB 11/07, NJW 2008, 1164 Tz. 8; v. 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Tz. 22) ebenso entgegen, wie sie wegen der völlig anderen Lage einer nicht mittellosen Partei sachlich nicht gerechtfertigt wäre.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 05.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen O 267/08
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 08.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 25/09
Fundstellen
WM 2010, 1521
ZIP 2010, 1821