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BGH - Entscheidung vom 10.03.2010

2 ARs 78/10

Normen:
StPO § 8 Abs. 1
StPO § 12 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 2 ARs 78/10

DRsp Nr. 2010/7993

Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an ein anderes Gericht zur Gewährleistung einer heimatnahen Gerichtsverhandlung für einen an Schizophrenie erkrankten Beschuldigten

Gesundheitliche Gründe auf Seiten des Angeklagten können eine Übertragung der Zuständigkeit rechtfertigen.

Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Landgericht Hildesheim übertragen.

Normenkette:

StPO § 8 Abs. 1 ; StPO § 12 Abs. 2 ;

Gründe

Mit Beschluss vom 9. Februar 2010 hat das Landgericht - Schwurgericht - Oldenburg die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 16. November 2009 zur Hauptverhandlung im Sicherungsverfahren zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Gegenstand des Verfahrens ist ein Vorfall vom 15. November 2006 im Landeskrankenhaus W. , bei dem der Beschuldigte den Pfleger F. mit dem beschuhten Fuß ins Gesicht getreten haben soll, wodurch dieser kurzzeitig das Bewusstsein verloren habe. Anschließend habe der Beschuldigte den Pfleger mit den Worten "Ich bring dich um!" gewürgt. Mit Blick auf den derzeitigen Unterbringungsort des Beschuldigten - das Klinikum Wa. in S. - hat das Schwurgericht in Oldenburg zugleich das Verfahren gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Bundesgerichtshof mit dem Antrag vorgelegt, die Untersuchung und Entscheidung der Sache dem gemäß § 8 Abs. 1 StPO außerdem zuständigen Landgericht Hildesheim zu übertragen. Dem ist der Generalbundesanwalt unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg vom 18. Februar 2010 in ihrem Übersendungsschreiben beigetreten.

Der zulässige Antrag ist begründet. Es erscheint zweckmäßig, die Unter- suchung und Entscheidung der Sache dem Landgericht - Schwurgericht -Hildesheim zu übertragen. Dafür spricht maßgeblich die Rücksicht auf die Erkrankung des Beschuldigten, eine rezidivierende exazerbierende paranoide Schizophrenie. Im Zuge der im Betreuungsverfahren erfolgten Unterbringung des Beschuldigten im Klinikum Wa. ist eine Beruhigung seines Zustandes erreicht worden, sein gewalttätiges Verhalten konnte erheblich eingedämmt werden. Nach der Stellungnahme des dortigen Klinikums vom 15. Dezember 2009 würden die langen Fahrten von S. nach O. zur Hauptver- handlung zu einer enormen psychischen Belastung des Beschuldigten beitragen. Die Klinik hat daher eine heimatnahe Gerichtsverhandlung empfohlen, um weiteren Schaden vom Beschuldigten (und der Öffentlichkeit) abzuwenden. Hierfür bietet sich das Landgericht Hildesheim als das für den Unterbringungsort zuständige Gericht an, weil durch eine Verhandlung in Hildesheim die Wegstrecke wesentlich verkürzt wird.

Vorinstanz:
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