BGH, Beschluss vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 5 StR 79/10
DRsp Nr. 2010/6287
Überspannung der Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung bzgl. des bedingten Vorsatzes hinsichtlich einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 5. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz:
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