Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 23.03.2010

5 StR 79/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 5 StR 79/10

DRsp Nr. 2010/6287

Überspannung der Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung bzgl. des bedingten Vorsatzes hinsichtlich einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 5. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanz: