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BGH - Entscheidung vom 20.05.2010

IX ZR 223/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen IX ZR 223/08

DRsp Nr. 2010/9865

Überschreitung der Festlegung einer Honorargrenze in Höhe der fünffachen gesetzlichen Gebühren für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Strafrecht

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Oktober 2008 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.318,13 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

1.

Der Senat hat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Form der angefochtenen Entscheidung geltend gemachten Mängel geprüft. Ein durchgreifender Zulassungsgrund hat sich hierbei nicht ergeben.

2.

Die Rechtssache hatte im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) hinsichtlich der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage, ob die Festlegung einer Honorargrenze in Höhe der fünffachen gesetzlichen Gebühren für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Strafrecht nur bei Annahme ganz ungewöhnlicher, geradezu extremer Umstände im Einzelfall überschritten werden darf. Inzwischen hat der Senat diese Frage im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (AnwBl. 2009, 650, 653) in der Weise entschieden, dass es bei der Grenze grundsätzlich verbleibt, die Entkräftung der von ihr ausgehenden tatsächlichen Vermutung der Unangemessenheit der Vergütung jedoch nicht von überzogenen Anforderungen abhängig gemacht werden darf. Deshalb reicht es aus, wenn dem Anwalt der Nachweis gelingt, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände gleichwohl angemessen ist (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, NJW 2010, 1364 , 1368 Rn. 49 f zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; vgl. auch BVerfG, aaO S. 653). Mit dieser Entscheidung des Senats ist die Rechtsgrundsätzlichkeit entfallen.

3.

In einem solchen Fall kann die Nichtzulassungsbeschwerde gleichwohl zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig sein, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer abweichenden Beantwortung der geklärten Grundsatzfrage beruht (BGH, Beschl. v. 8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154 , 155; Saenger/Kayser, ZPO 3. Aufl. § 544 Rn. 25). Im Streitfall ist dies jedoch nicht der Fall. Die durch die Rechtsanwaltskammer Köln sachverständig beratenen Vorinstanzen haben bei der Beurteilung der Unangemessenheit die vom Senat geforderte Gesamtabwägung bereits vorgenommen. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass hierbei Gesichtspunkte zu Lasten des Beklagten zu 2 übergangen worden sind, welche die vereinbarte Zusatzvergütung von 25.000 € für die beiden Verhandlungstage mit einem von dem Beklagten zu 2 selbst bezifferten Zeitaufwand von insgesamt 6,5 Stunden (einschließlich der Rechtsgespräche zwischen den Beteiligten zur Abkürzung der Beweisaufnahme, Vor- und Nachbesprechungen sowie der Hin- und Rückfahrten) in voller Höhe als angemessen erscheinen lassen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Verkündet am: 20. Mai 2010

Vorinstanz: OLG Köln, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 50/08
Vorinstanz: LG Aachen, vom 02.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 36/07