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BGH - Entscheidung vom 27.07.2010

4 StR 84/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 27.07.2010 - Aktenzeichen 4 StR 84/10

DRsp Nr. 2010/15200

Überprüfung des Ausspruchs über den Verfall des Wertersatzes mit den zugehörigen Feststellungen im Rahmen einer Revision; Revision in einem Verfahren über bandenmäßiges Handeltreibes mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wegen angeblichen festen Schlafs eines Schöffen während der Vernehmung des Angeklagten zur Sache

Gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB kann von der Anordnung des Wertersatzverfalls zumindest teilweise abgesehen werden, soweit der Wert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 21. September 2009 im Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt; außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 170.000 Euro angeordnet.

Mit seiner hiergegen eingelegten Revision erhebt der Angeklagte eine Verfahrensrüge und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1.

Zu der erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat:

Die vom Revisionsführer aufgestellte Behauptung, eine der Schöffinnen sei während der Vernehmung des Angeklagten zur Sache zweimal über einen nicht unerheblichen Zeitraum in festen Schlaf gefallen, ist durch die vom Senat eingeholte dienstliche Äußerung dieser Schöffin nicht bewiesen worden. Auch die dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter, der anderen Schöffin, des Sitzungsstaatsanwalts, der Protokollführerin und der beiden Justizwachtmeister haben einen solchen Vorgang nicht bestätigt.

2.

Die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Das Landgericht hat sich bei der Verfallsanordnung ersichtlich allein daran orientiert, dass der Angeklagte, der dies auch eingestanden hat, für seine Beteiligung an den in der Zeit von Ende 2004 bis Anfang 2007 begangenen, verfahrensgegenständlichen Taten insgesamt 172.500 Euro erhalten hat [SH 3 R, 4 R, 9 R]. Es hat jedoch nicht geprüft, ob gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB von der Anordnung des Wertersatzverfalls zumindest teilweise abgesehen werden kann und zwar soweit der Wert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 4 StR 233/02, BGHSt 48, 40 ff.; vgl. auch Fischer, StGB , 57. Aufl., § 73c Rn. 4 f. und LK-Schmidt, StGB , 12. Aufl., § 73c Rn. 9 f., jeweils m.w.N.).

Vorinstanz: LG Arnsberg, vom 21.09.2009