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BGH - Entscheidung vom 08.02.2010

AnwZ (B) 91/09

Normen:
ZPO § 516 Abs. 3 S. 1
BRAO § 215 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 08.02.2010 - Aktenzeichen AnwZ (B) 91/09

DRsp Nr. 2010/4065

Übernahme von Gerichtskosten i.R.d. Rücknahme einer Beschwerde gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 516 Abs. 3 S. 1; BRAO § 215 Abs. 3 ;

Gründe

Der Antragsteller hat sich mit der sofortigen Beschwerde dagegen gewandt, dass der Anwaltsgerichtshof seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2009 zurückgewiesen hat. Dieses Rechtsmittel hat er vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Rücknahme führt unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts (§ 215 Abs. 3 BRAO ) zur Verpflichtung des Antragstellers, entsprechend § 201 Abs. 1 BRAO a.F., § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten zu tragen und nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. in Verbindung mit § 13a FGG a.F. die hier entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten.

Vorinstanz: AnwGH Schleswig-Holstein, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 3/09