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BGH - Entscheidung vom 15.04.2010

IX ZR 175/09

Normen:
ZPO § 138

BGH, Beschluss vom 15.04.2010 - Aktenzeichen IX ZR 175/09

DRsp Nr. 2010/7255

Terminsaufhebung und Empfehlung eines Vergleichs durch das Gericht

Tenor

Der Verhandlungstermin vom 6. Mai 2010 wird aufgehoben. Der Senat empfiehlt den Parteien, sich im Vergleichswege wie folgt zu einigen:

Die Beklagte zahlt an den Kläger einen sofort fälligen Betrag von 42.300 EUR.

Damit sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche der Parteien aus dem Urteil des Landgerichts Siegen vom 10. Juni 2003 Aktenzeichen 6 O 31/01 erledigt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 138 ;

Gründe

Der Senat hält aus wirtschaftlichen Gründen eine Einigung der Parteien für zweckmäßig.

Der Rechtsstreit beinhaltet für beide Parteien ein erhebliches Risiko. Eine wirtschaftlich angemessene Lösung erscheint nur im Vergleichswege erreichbar.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf Billigkeitserwägungen und den Grundsatz von Treu und Glauben gestützt. Die hierfür angeführten Argumente sind zwar durchaus nachvollziehbar. Andererseits haben die Ausführungen der Revisionsbegründung Gewicht. Sofern das Urteil des Berufungsgerichts nicht aufrechterhalten werden kann, müsste die Sache zurückverwiesen werden. Sieht man den Kläger - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - für verpflichtet an, die geschuldete Software - in welcher Form auch immer - zu liefern, insbesondere um der Beklagten die Möglichkeit zu eröffnen, diese auf Mangelfreiheit zu untersuchen, wird die Angelegenheit für die Parteien auf längere Sicht nicht abgeschlossen werden können. Die wirtschaftlichen Folgen eines weiteren Prozessierens sind derzeit nicht absehbar, zumindest aber werden erhebliche weitere Kosten entstehen. Zudem wäre mit einer weiteren langen Verfahrensdauer bis zum endgültigen Abschluss der Angelegenheit zu rechnen.

Es erscheint wirtschaftlich vernünftig, dass der Kläger keine weiteren Investitionen in das Produkt tätigen muss, das für die Beklagte unstreitig ohnehin nicht mehr verwendbar ist. Umgekehrt können mit Argumenten von Treu und Glauben der Beklagten ihre Rechte aus Gewährleistung nicht ohne weiteres abgeschnitten werden.

Die vorgeschlagene Einigung erscheint deshalb wirtschaftlich angemessen.

Sofern ein Vergleich gerichtlich protokolliert werden soll, kann kurzfristig Termin anberaumt werden. Sofern eine Einigung nicht möglich ist, wird ein neuer Verhandlungstermin kurzfristig bestimmt werden.

Den Parteien wird aufgegeben, sich zu dem Vergleichsvorschlag binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 120/09
Vorinstanz: LG Siegen, vom 13.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 257/05