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BGH - Entscheidung vom 30.07.2010

IX ZB 158/10

Normen:
ZPO § 765a

BGH, Beschluss vom 30.07.2010 - Aktenzeichen IX ZB 158/10

DRsp Nr. 2010/14840

Tätigkeit des Insolvenzgericht funktional als Vollstreckungsgericht bei Antrag auf Vollstreckungsschutz nach der Regelung des § 765a Zivilprozessrecht ( ZPO )

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 19. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 765a;

Gründe

1.

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO , § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

2.

Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht statthaft.

Stellt der Insolvenzschuldner einen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach der Regelung des § 765a ZPO , wird das Insolvenzgericht funktional als Vollstreckungsgericht tätig (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 34/06, WM 2008, 171 , 172 Rn. 10). Der Rechtsmittelzug richtet sich dann nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834 , 835). Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts als Vollstreckungsgericht findet folglich die sofortige Beschwerde statt (§ 793 ZPO ), während die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur dann mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar ist, wenn diese durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen worden ist (§ 4 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ), woran es im vorliegenden Fall fehlt.

Vorinstanz: LG Münster, vom 19.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 843/09
Vorinstanz: AG Münster, vom 17.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 78 IK 7/06