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BGH - Entscheidung vom 17.06.2010

AnwZ (B) 39/09

Normen:
BRAO § 215 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - Aktenzeichen AnwZ (B) 39/09

DRsp Nr. 2010/13410

Stützung eines bereits bestandskräftigen Widerrufs der Zulassung auf den in einer Widerrufsverfügung genannten Grund; Erledigung des Verfahrens aufgrund fehlender Äußerung der Antragsstellerin

Für die Klärung der Frage, ob der bereits bestandskräftige Widerruf der Zulassung aufgrund eines Verzichts auch noch auf eine zuvor aus einem anderen Grund erlassene Widerrufsverfügung hätte gestützt werden können, besteht nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der betroffene Rechtsanwalt ausdrücklich hinsichtlich der ersten Verfügung eine Erledigungserklärung ablehnt und die Entscheidung über einen von ihm gestellten Sachantrag begehrt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 215 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wurde am 9. März 1995 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Auf ihren Antrag vom 12. Dezember 2007 wurde am 6. Februar 2008 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat die anwaltliche Tätigkeit der Antragstellerin freigegeben. Mit Bescheid vom 27. März 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Am 23. März 2010 verzichtete die Antragstellerin auf ihre Zulassung, die daraufhin mit Bescheid vom selben Tage widerrufen wurde. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Die Antragsgegnerin hat beantragt, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Antragstellerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, die Frage zu klären, ob der bereits bestandskräftige Widerruf der Zulassung auch noch auf den in der Widerrufsverfügung vom 27. März 2008 genannten Grund hätte gestützt werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124). Die Erledigung ist klarstellend im Tenor auszusprechen (BGHZ 137, 200 , 201). Dass die Antragstellerin sich nicht zur Erledigungserklärung der Antragsgegnerin geäußert hat, steht nicht entgegen. Anderes gilt nur, wenn ein Antragsteller ausdrücklich eine Erledigungserklärung ablehnt und die Entscheidung über einen von ihm gestellten Sachantrag begehrt (BGHZ 137, 200 , 201 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall. Die Antragstellerin hat sich nicht geäußert.

Analog § 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 215 Abs. 3 BRAO ). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass die Antragstellerin die Verfahrenskosten trägt und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat.

Vorinstanz: AGH Nordrhein-Westfalen, vom 05.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 50/08