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BGH - Entscheidung vom 17.03.2010

IV ZB 43/09

Normen:
ZPO § 3
ZPO § 522 Abs. 1 S. 4
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen IV ZB 43/09

DRsp Nr. 2010/6560

Streitwertermittlung eines Belegvorlageanspruchs pflichtteilsberechtigter Erben

Es ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, dass sich die Ermittlung des Streitwerts eines sogenannten Belegvorlageanspruchs nach dem für seine Erfüllung erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand richtet.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. November 2009 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 200 €

Normenkette:

ZPO § 3 ; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 574 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Im Rahmen der von den pflichtteilsberechtigten Klägerinnen erhobenen Auskunftsklage betreffend dem Nachlass ihrer Mutter/Großmutter wurde der Beklagte, Sohn der Erblasserin, vom Landgericht unter anderem verurteilt, Auskunft "durch Vorlage von Kopien aller Unterlagen, die zur Ermittlung des Wertes des Nachlasses erforderlich sind" zu erteilen.

Seine gegen diese sogenannte Belegpflicht eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf einen vorangegangenen entsprechenden Hinweis vom 9. Juli 2009 nach einem Berufungswert von 200 EUR als unzulässig verworfen.

II.

Die dagegen eingelegte gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Beschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts.

1.

Grundsatzbedeutung kommt einer Sache zu, wenn sie eine umstrittene und damit entscheidungserhebliche, über den konkreten Rechtsstreit hinaus klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288 , 291; 152, 182, 191).

Diese Voraussetzungen sind bei der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage, wie der Streitwert eines Belegvorlageanspruchs zu ermitteln ist, wenn dieser so allgemein wie ausgeurteilt formuliert ist, nicht erfüllt. Auch der Senat konnte nicht feststellen, dass zu der angefochtenen Entscheidung und den sie tragenden Gründen andere Rechtsauffassungen vertreten werden. Die Ermittlung des Streitwerts dieses Anspruchs richtet sich nach dem für seine Erfüllung erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand. Daran hat sich - wie auch die Beschwerde einräumt - das Berufungsgericht gehalten.

Ein darüber hinausgehender abstrakt genereller Klärungsbedarf ist nicht ersichtlich. Er wird insbesondere nicht mit den Hinweisen des Beklagten auf die Pflicht, ein notariell aufgenommenes Bestandsverzeichnis vorzulegen, auf einen - hier nicht einmal geltend gemachten - Anspruch von Pflichtteilsberechtigten auf Wertermittlung, auf die weite Fassung der Belegvorlagepflicht in der Beschlussformel und auf den von ihm gesehenen Aufwand dargelegt. Es handelt sich dabei erkennbar allenfalls um einzelfallbezogene Bewertungsfaktoren, die aber keine "rechtlich schwierige und bislang ungeklärte Frage" - wie die Beschwerde meint - betreffen.

2.

Die Streitwertfestsetzung ist weder objektiv willkürlich (Artt. 20 Abs. 3, 3 Abs. 1 GG ) noch verletzt sie den Beklagten in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ).

a)

Das Berufungsgericht hat seiner gemäß § 3 ZPO zu treffenden freien Ermessensentscheidung zugrunde gelegt, dass der für den Gegenstandswert maßgebliche Aufwand sich für die lediglich noch im Streit befindliche Belegvorlage darin erschöpft, die den Beklagten vorliegenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die er ohnehin schon zur Erfüllung des unstreitigen Auskunftsanspruchs zu sichten und aufzuarbeiten hat. Die Herabsetzung des Streitwerts nimmt damit ausdrücklich allein den geringen Aufwand in den Blick, der zusätzlich zu den vorher zu leistenden Auskunftsbemühungen anfällt. Einer weiteren Klarstellung - wie sie die Beschwerde geltend macht - bedarf es nicht. Für die Rügen, dies schneide dem Beklagten willkürlich die Möglichkeit eines Rechtsmittels in einer komplizierten Sache ab, um sich auf diese Weise einer Entscheidung darüber zu entziehen, gibt es keine Grundlage.

b)

Gleiches gilt auch für die Gehörsrüge. Das Berufungsgericht hat sich mit den Einwänden im Schriftsatz des Beklagten vom 8. September 2009 ausdrücklich befasst. Zu weitergehenden Ausführungen war es nicht verpflichtet. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet den Gerichten lediglich, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, was hier geschehen ist. Hingegen ist es nicht erforderlich, auf den Parteivortrag in allen Einzelheiten einzugehen (vgl. BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - WuM 2005, 475 ).

Damit entfällt zugleich der von der Rechtsbeschwerde erhobene Vorwurf einer zulassungswürdigen rechtsfehlerhaften Wertfestsetzung. Die Verwerfung der Berufung ist zwangsläufige Folge der insgesamt nicht zu beanstandenden Festsetzung des Rechtsmittelstreitwertes.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 03.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 13/09
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 307 O 284/08