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BGH - Entscheidung vom 05.08.2010

3 StR 271/10

Normen:
StGB § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1,S. 3
StGB § 46b Abs. 3
BtMG § 31 Nr. 1
StPO § 100a Abs. 2

BGH, Beschluss vom 05.08.2010 - Aktenzeichen 3 StR 271/10

DRsp Nr. 2010/15993

Strafmilderung aufgrund einer verspäteten Aufklärungshilfe des Angeklagten

1. Auch bei § 46b StGB ist von einer erfolgreichen und deshalb strafmildernd wirkenden Aufklärungshilfe nicht bereits dann auszugehen, wenn der Angeklagte eine Person benannt hat, die nach seiner nicht bewiesenen Darstellung als Mittäter in Frage kommt. Voraussetzung ist vielmehr die Überzeugung des Tatrichters, dass die Darstellung des Angeklagten über die Beteiligung des anderen an der Tat zutrifft.2. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt hierbei nicht.

1. Der Antrag des Angeklagten N. , ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge zu gewähren, wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verworfen.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 1. März 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ,S. 3; StGB § 46b Abs. 3 ; BtMG § 31 Nr. 1 ; StPO § 100a Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 01.03.2010