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BGH - Entscheidung vom 19.08.2010

3 StR 313/10

Normen:
StGB § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1

BGH, Beschluss vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 3 StR 313/10

DRsp Nr. 2010/17022

Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch eines versuchten Mordes und der gefährlichen Körperverletzung bei Wegnahme der Tatwaffe durch eine weitere Person

Ein angefochtenes Urteil kann keinen Bestand haben, wenn es hinsichtlich bestimmter Urteilsfeststellungen an einer tragfähigen Tatsachengrundlage mangelt.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. April 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub (richtig: versuchtem besonders schweren Raub) und mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken, soweit das Schwurgericht einen strafbefreienden Rücktritt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB ) des Angeklagten vom versuchten Mord sowie versuchten besonders schweren Raub verneint hat.

Die Kammer ist der Auffassung, der Angeklagte sei deshalb nicht strafbefreiend vom unbeendeten Versuch zurückgetreten, weil die Zeugin K. ihm das Messer abgenommen habe (UA S. 6, 17), so dass der Angeklagte die weitere Tatausführung nicht freiwillig aufgegeben habe (UA S. 17). Die Annahme der Strafkammer, die Geschädigte habe dem Angeklagten das Messer 'abgenommen', findet in deren Aussage jedoch keine Stütze. Die Zeugin K. hat insoweit angegeben, wie sie das Messer in die Hand bekommen habe, wisse sie nicht mehr, sie wisse nur noch, dass sie es plötzlich in der Hand gehabt habe. Sie wisse nicht, ob sie es dem Angeklagten habe wegnehmen können oder ob er es ihr überlassen habe (UA S. 11). Auch aus der Einlassung des Angeklagten ergibt sich nicht, dass die Zeugin K. ihm das Messer abgenommen hat, vielmehr will er das Messer während des Geschehens fallen gelassen haben (UA S. 8f.). Mithin fehlt es hinsichtlich der Urteilsfeststellungen, die Geschädigte habe dem Angeklagten das Messer 'abgenommen', weshalb der Angeklagte nicht weiter auf sie habe einstechen können, an einer tragfähigen Tatsachengrundlage....

Da das Urteil schon aus diesem Grund keinen Bestand haben kann, kommt es auf die Frage, ob die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit Tötungsvorsatz gehandelt, rechtsfehlerfrei begründet wurde, nicht an....".

Dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 28.04.2010