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BGH - Entscheidung vom 22.07.2010

5 StR 271/10

Normen:
StGB § 146 Abs. 1 Nr. 3
StGB § 147 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 22.07.2010 - Aktenzeichen 5 StR 271/10

DRsp Nr. 2010/15129

Strafbarkeit wegen Geldfälschung trotz fehlender Feststellungen bzgl. der Absicht des Inverkehrbringens und eines diesbezüglichen Vorstellungsbildes im Zeitpunkt des Verschaffens der Geldscheine im Urteil

Bei der Prüfung des Vorsatzes hinsichtlich des Inverkehrbringens von Falschgeld ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter davon ausging, dass jeder Geldschein unter Licht auf seine Echtheit geprüft wird.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Geldfälschung verurteilt worden ist und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 146 Abs. 1 Nr. 3 ; StGB § 147 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt (Einzelfreiheitsstrafen ein Jahr und sechs Monate sowie drei Jahre). Die Revision hat hinsichtlich der Verurteilung wegen Geldfälschung Erfolg. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1.

Das Landgericht hat hinsichtlich der Verurteilung wegen Geldfälschung festgestellt:

"Spätestens seit dem 6. Juli 2009 verfügte der Angeklagte über mindestens 20 Falsifikate von 50-Euro-Scheinen in guter Qualität. Die Fälschungen waren nur bei genauerer Prüfung als Falschgeld zu erkennen. Der Angeklagte beabsichtigte, das Falschgeld in der Wechselstube 'Exchange' in Berlin-Charlottenburg einzuzahlen" (UA S. 3), wozu sich der Angeklagte seines Freundes O. bediente. Beim Einzahlen wurde entdeckt, dass die Geldscheine unecht waren.

2.

Hierdurch ist der Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erfüllt. Das Landgericht hat keine Feststellungen getroffen, die belegen, dass sich der Angeklagte die 20 unechten Geldscheine in der Absicht verschafft hatte, diese als echt in den Verkehr zu bringen. Auf die Umstände des Verschaffungsvorgangs und das notwendige Vorstellungsbild des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt (vgl. BGHR StGB § 146 Abs. 1 Nr. 2 Sichverschaffen 7) geht das Landgericht nicht ein.

3.

Der Senat ist nicht in der Lage, auf den Vergehenstatbestand des § 147 Abs. 1 StGB durchzuentscheiden. Zwar liegen die objektiven Umstände des Inverkehrbringens von Falschgeld vor. Indes ist die Beweiswürdigung des Landgerichts, mit der die notwendige Kenntnis des Angeklagten hinsichtlich der Unechtheit der Geldscheine (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 147 Rdn. 2) begründet wird, wegen nicht erschöpfender Würdigung der im Urteil dargelegten Tatumstände fehlerhaft (vgl. BGH NJW 2007, 384 , 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt).

Das Landgericht hat dem Angeklagten zugebilligt, dass er wegen seiner verminderten Augenleistung nicht erkennen konnte, dass die 50-Euro-Scheine nicht echt waren, und hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Angeklagte über die Fälschung von einem Dritten informiert worden ist.

Seine Überzeugung von der Kenntnis der Unechtheit der Geldscheine hat das Landgericht vielmehr auf verdachtsbegründende Verhaltensweisen (Vorschicken des Freundes und dessen Nichtbegleitung wegen plötzlichen Hungergefühls; Hinzufügen eines eigenen echten Geldscheins zur Begleichung der Einzahlungsgebühr) und unglaubhaften, wechselnden und widersprüchlichen Einlassungen des Angeklagten gestützt. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese eher sehr allgemeinen belastenden Erwägungen geeignet sind, eine tatsachengestützte Überzeugungsbildung des Landgerichts zu begründen (vgl. BGH StV 2002, 235).

Das Landgericht hat das zentrale Verteidigungsargument des Angeklagten, er habe gewusst, dass in der Exchange-Filiale jeder Schein unter Licht auf seine Echtheit geprüft werde, nicht hinreichend in seine Erwägungen zum Vorliegen der Voraussetzungen eines bedingten Vorsatzes einbezogen (vgl. BGHR StGB § 146 Abs. 1 Nr. 2 Sichverschaffen 7, dort zur Absicht des Inverkehrbringens bei noch ausstehender Echtheitsprüfung unechter Wertpapiere). Es hat ein dieser Einlassung entsprechendes Vorstellungsbild des Angeklagten - für das nach der Aussage des Zeugen O. Anhaltspunkte vorhanden waren (UA S. 10) - für möglich gehalten (UA S. 10), aber nicht, was geboten gewesen wäre, mit auf den Fall bezogenen Argumenten überwunden (vgl. BGH StV 2008, 121 , 122).

4.

Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. Der Senat hatte auch die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufzuheben, weil diese mit auf der Aussage des Zeugen O. beruhen, dessen Angaben als Tatbeteiligter im weiteren Sinne - er ist beschäftigt bei einer anderen Exchange-Filiale - einer kritischen Würdigung zu unterziehen sein wird. Der Wegfall der Einzelstrafe bedingt die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 17.02.2010