BGH, Beschluss vom 25.03.2010 - Aktenzeichen IX ZB 43/10
DRsp Nr. 2010/7735
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss einer Zivilkammer eines Landgerichts
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 3. Februar 2010 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Eingabe vom 19. Februar 2010 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).
Vorinstanz: AG Obernburg am Main, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 478/08
Vorinstanz: LG Aschaffenburg, vom 03.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 168/09
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