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BGH - Entscheidung vom 31.08.2010

VIII ZR 85/08

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1
ZPO § 319 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 31.08.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 85/08

DRsp Nr. 2010/17338

Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde i.R.d. Verwerfung der Anschlussberufung im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Wertgrenze

Ist der Tenor einer Entscheidung offensichtlich unrichtig, ist er gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. _

Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 23. September 2008 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass die Sätze 1 und 2 des Tenors wie folgt lauten:

"Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Traunstein - 1. Zivilkammer - vom 20. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landgericht die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts Traunstein vom 13. Dezember 2006 als unzulässig verworfen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen."

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1; ZPO § 319 Abs. 1 ;

Gründe

Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 23. September 2008 ist so formuliert, als hätte der Senat das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang aufgehoben. Diese Formulierung des Tenors ist, wie sich aus den Gründen des Senatsbeschlusses ergibt, offensichtlich unrichtig.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin richtete sich nur gegen die Verwerfung der Anschlussberufung der Klägerin (Senatsbeschluss vom 23. September 2008, unter I, letzter Satz). Nur insoweit war die Nichtzulassungsbeschwerde - unabhängig von der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO - statthaft (Senatsbeschluss vom 23. September 2008, unter II, Satz 1). Dementsprechend hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde auch nur in diesem Umfang als zulässig und begründet angesehen (Senatsbeschluss vom 23. September 2008, unter II, Satz 1 und 2). Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 23. September 2008 ist daher hinsichtlich seiner zu weitgehenden Formulierung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen.

Vorinstanz: LG Traunstein, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 126/07
Vorinstanz: AG Traunstein, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 311 C 950/06