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BGH - Entscheidung vom 04.03.2010

III ZB 11/10

Normen:
ZPO § 542 Abs. 2 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 04.03.2010 - Aktenzeichen III ZB 11/10

DRsp Nr. 2010/5404

Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten

Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof nur in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden.

Die "außerordentliche Beschwerde" der Antragstellerin gegen den Beschluss der 34. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 9. Dezember 2009 - 34 T 23255/09 - und gegen die Beschlüsse des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar und 3. Februar 2010 - 15 W 623/10 - werden auf ihre Kosten verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 300 €.

Normenkette:

ZPO § 542 Abs. 2 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist unzulässig, da die außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht mehr statthaft ist. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133 , 135 ff).

Die Umdeutung des Rechtsmittels in eine Rechtsbeschwerde gegen die vorbezeichneten Beschlüsse scheidet aus. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (BGHZ 154, 102 , 103 f). Überdies ist eine Rechtsbeschwerde nur zulässig, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Auch diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich sämtlicher angefochtener Entscheidungen nicht vor.

Vorinstanz: OLG München, vom 04.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 W 623/10
Vorinstanz: LG München I, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 34 T 23255/09