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BGH - Entscheidung vom 05.07.2010

IX ZA 27/10

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 05.07.2010 - Aktenzeichen IX ZA 27/10

DRsp Nr. 2010/14347

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht anfechtbar.

Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 4. Zivilkammer der Landgerichts Paderborn vom 2. Februar 2010 und vom 4. März 2010 sowie gegen die Beschlüsse des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. April 2010 und 11. Mai 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen die genannten Beschlüsse werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. April 2010 und 11. Mai 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vorgenannten Rechtsbehelfe wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ). Die vom Antragsteller angestrebte Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. Die in erster Instanz ergangenen Beschlüsse sind ohnehin ausschließlich mit der - im vorliegenden Verfahren längst beschiedenen - sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar. Die Zivilprozessordnung sieht ausnahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen Berufungsurteile eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschl. v. 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird, und gemäß § 321a Abs. 4 ZPO ausschließlich von diesem Gericht - ohne weitere Anfechtungsmöglichkeit - zu bescheiden. Deshalb waren zur Entscheidung über Anhörungsrügen im vorliegenden Verfahren ausschließlich das Landgericht und das Oberlandesgericht zuständig, nicht aber der Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht. Gleiches gilt für die Gegenvorstellung.

Die Gründe für die Verwerfung der verschiedenen Rechtsbehelfe des Antragstellers als unzulässig ergeben sich aus dem Vorstehenden.

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Vorinstanz: LG Paderborn, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 110 O 1058/08
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 06.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 W 108/10