BGH, Beschluss vom 27.07.2010 - Aktenzeichen 1 StR 353/10
DRsp Nr. 2010/14392
Sinn und Zweck schriftlicher Urteilsgründe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 12.04.2010
Fundstellen
NStZ-RR 2013, 104
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