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BGH - Entscheidung vom 24.03.2010

2 StR 506/09

Normen:
StGB § 223

BGH, Beschluss vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 2 StR 506/09

DRsp Nr. 2010/7299

Schlag ins Gesicht als Motivation zur Begleitung in eine Arztpraxis zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs als versuchte Nötigung in einem besonders schweren Fall

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 10. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 223 ;

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat im Fall 3 der Urteilsgründe den Schlag ins Gesicht der Nebenklägerin, durch den der Angeklagte die Nebenklägerin, die ihr Kind austragen wollte, dazu bewogen hat, ihn in die Arztpraxis zu begleiten, ohne dass es dort zunächst zu dem von ihm angestrebten Schwangerschaftsabbruch kam, zutreffend als versuchte Nötigung im besonders schweren Fall abgeurteilt. Dies ergibt sich eindeutig aus der rechtlichen Würdigung. Diese Tathandlung ist auch Gegenstand der Anklage im Fall 3. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht lediglich vorangegangenes rücksichtsloses Verhalten des Angeklagten rechtsfehlerfrei strafschärfend berücksichtigt.

Im Fall 4 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte im Hinblick auf den zum Abbruch der Schwangerschaft führenden chirurgischen Eingriff tateinheitlich einer in mittelbarer Täterschaft begangenen gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht. Der Senat sieht davon ab, den Schuldspruch zu ändern, da hier nicht auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte bei einem entsprechenden rechtlichen Hinweis anders als geschehen hätte verteidigen können.

Da die Nachprüfung des Urteils auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, bleibt die Revision ohne Erfolg. Der Senat kann dies trotz der vom Generalbundesanwalt beantragten Schuldspruchänderung nach § 349 Abs. 2 StPO aussprechen.

Vorinstanz: LG Limburg, vom 10.07.2007