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BGH - Entscheidung vom 18.01.2010

II ZA 4/09

Normen:
BGB § 823 Abs. 2 Ba
StGB § 266 a
BGB § 823 Abs. 2
StGB § 266a

Fundstellen:
AuA 2010, 226
DB 2010, 436
DStR 2010, 453
EWiR § 266a StGB 1/2010, 223
MDR 2010, 406
NJW-RR 2010, 701
NZI 2010, 235
NZS 2010, 399
NZS 2010, 454
VersR 2011, 503
WM 2010, 409
ZIP 2010, 368

BGH, Beschluss vom 18.01.2010 - Aktenzeichen II ZA 4/09

DRsp Nr. 2010/3210

Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH wegen des Nichtabführens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife der GmbH bei gleichzeitiger Leistung an andere Gläubiger; Möglichkeit des Geschäftsführers zur Berufung auf das Vorliegen einer Pflichtenkollision

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats führt das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH zu einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle gegen den Geschäftsführer aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB , wenn dieser an andere Gesellschaftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zahlungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren. In einem solchen Fall konnte sich der Geschäftsführer schon nach der früheren und kann er sich auch nach der neueren Senatsrechtsprechung nicht auf eine Pflichtenkollision berufen (siehe nur Sen.Urt. v. 29. September 2008 - II ZR 162/07, ZIP 2008, 2220 Tz. 6 ff.).

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 266a;

Gründe:

Der Antrag des Beklagten, ihm für das beabsichtigte Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil der Senat im Falle einer Revisionseinlegung nach § 552 a ZPO verfahren müsste (Sen.Beschl. v. 26. November 2007 - II ZA 17/06, juris Tz. 1; BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - V ZR 113/07, juris Tz. 1). Die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels muss auch bei einer zugelassenen Revision gegeben sein (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - VI ZR 130/03, juris Tz. 2).

1. Ein Grund, die Revision gegen das angefochtene Urteil wegen einer höchstrichterlich zu klärenden Rechtsfrage zuzulassen, besteht nicht mehr. Nach Erlass des Berufungsurteils hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Frage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, dahingehend entschieden, dass mit der unanfechtbaren Verurteilung des Geschäftsführers einer GmbH zum Schadensersatz für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber der Einzugsstelle im Wege des Versäumnisurteils noch nicht rechtskräftig feststehe, dass der zuerkannte Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht und deshalb von einer etwaigen Restschuldbefreiung des Beklagten nicht ergriffen wird (BGH, Urt. v. 5. November 2009 - IX ZR 239/07, DB 2010, 47 Tz. 9 ff., z.V.b. in BGHZ).

2. Die Rechtsverfolgung des Beklagten bietet auch im Übrigen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats führt das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH zu einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB , wenn der Geschäftsführer an andere Gesellschaftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zahlungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren. In einem solchen Fall konnte sich der Geschäftsführer schon nach der früheren Senatsrechtsprechung und auch nach der neueren Senatsrechtsprechung nicht auf eine Pflichtenkollision berufen (siehe nur Sen.Urt. v. 29. September 2008 - II ZR 162/07, ZIP 2008, 2220 Tz. 6 ff.).

So liegt der Fall hier. Die Klägerin hatte bereits erstinstanzlich (GA 8 ff.) und unter Vertiefung dieses Vortrags auf GA 63 f. sowie erneut in der Berufungsinstanz (GA 141 f., 144 ff.) vorgetragen, dass der Beklagte in der Zeit, in der er die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife der GmbH an die Klägerin nicht abgeführt hat, gleichwohl Nettolöhne ausgezahlt hat. Das hat der Beklagte nicht etwa bestritten, sondern zugestanden (GA 73, 174 f.). Angesichts dessen bedurfte es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (BU 6 f.) hierzu keiner Beweisaufnahme.

mit Kurzkommentar, AuA 2010, 226

Vorinstanz: OLG Braunschweig, vom 07.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 32/08
Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 18.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2279/07
Fundstellen
AuA 2010, 226
DB 2010, 436
DStR 2010, 453
EWiR § 266a StGB 1/2010, 223
MDR 2010, 406
NJW-RR 2010, 701
NZI 2010, 235
NZS 2010, 399
NZS 2010, 454
VersR 2011, 503
WM 2010, 409
ZIP 2010, 368