BGH, Beschluss vom 21.07.2010 - Aktenzeichen 5 StR 212/10
DRsp Nr. 2010/13961
Rüge wegen vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 14. September 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Bremen, vom 14.09.2009
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