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BGH - Entscheidung vom 08.06.2010

1 StR 141/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - Aktenzeichen 1 StR 141/10

DRsp Nr. 2010/10458

Rüge hinsichtlich der Verletzung sachlichen Rechts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird klargestellt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie wegen Subventionsbetrugs zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der aus den Urteilsgründen ersichtliche Teilfreispruch von weiteren Vorwürfen wurde - offenbar versehentlich - nicht in den Urteilstenor aufgenommen. Der Senat hat den Urteilstenor entsprechend ergänzt.

Verkündet am: 8. Juni 2010

Vorinstanz: LG Berlin, vom 04.06.2009