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BGH - Entscheidung vom 11.02.2010

IX ZR 73/09

Normen:
SGB IV § 28e Abs. 1 S. 2
InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
ZPO § 91a Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 11.02.2010 - Aktenzeichen IX ZR 73/09

DRsp Nr. 2010/4070

Rückzahlung des Arbeitgeberanteils und des Arbeitnehmeranteils als Voraussetzungen der Deckungsanfechtung nach § 130 Insolvenzordnung ( InsO )

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

SGB IV § 28e Abs. 1 S. 2; InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; ZPO § 91a Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Revision des Klägers war zulässig und begründet. Die Vorschrift des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV hätte einer Anfechtung des Lastschrifteinzugs (auch) der Arbeitnehmeranteile nicht entgegengestanden (BGH, Urt. v. 5. November 2009 - IX ZR 233/08, ZIP 2009, 2301 , z.V.b. in BGHZ). Das Berufungsurteil hätte deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden müssen, weil dieses offen gelassen hatte, ob die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt Kenntnis vom Eröffnungsantrag hatte, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO .

Da die Beklagte jedoch schon vorprozessual den Arbeitgeberanteil und nach dem Senatsurteil vom 5. November 2009 auch den Arbeitnehmeranteil zurückgezahlt hat, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Deckungsanfechtung nach § 130 InsO vorlagen. Nachdem der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagte, belehrt nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO , dem nicht widersprochen hat, sind demgemäß die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes des Rechtsstreits, der ersichtlich hauptsächlich der Klärung der Auswirkungen des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV dienen sollte, nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 16.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 S 6/09
Vorinstanz: AG Hannover, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 458 C 9881/08