BGH, Beschluss vom 11.02.2010 - Aktenzeichen IX ZR 73/09
Rückzahlung des Arbeitgeberanteils und des Arbeitnehmeranteils als Voraussetzungen der Deckungsanfechtung nach § 130 Insolvenzordnung ( InsO )
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
Die Revision des Klägers war zulässig und begründet. Die Vorschrift des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV hätte einer Anfechtung des Lastschrifteinzugs (auch) der Arbeitnehmeranteile nicht entgegengestanden (BGH, Urt. v. 5. November 2009 - IX ZR 233/08, ZIP 2009, 2301 , z.V.b. in BGHZ). Das Berufungsurteil hätte deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden müssen, weil dieses offen gelassen hatte, ob die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt Kenntnis vom Eröffnungsantrag hatte, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO .
Da die Beklagte jedoch schon vorprozessual den Arbeitgeberanteil und nach dem Senatsurteil vom 5. November 2009 auch den Arbeitnehmeranteil zurückgezahlt hat, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Deckungsanfechtung nach § 130 InsO vorlagen. Nachdem der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagte, belehrt nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO , dem nicht widersprochen hat, sind demgemäß die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes des Rechtsstreits, der ersichtlich hauptsächlich der Klärung der Auswirkungen des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV dienen sollte, nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen.