Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 04.03.2010

3 StR 50/10

Normen:
§ 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2, 4 StPO
StPO § 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 1
StPO § 349

BGH, Beschluss vom 04.03.2010 - Aktenzeichen 3 StR 50/10

DRsp Nr. 2010/6041

Revison aufgrund der Festsetzung des Strafrahmens beim Tatbestand der versuchten Nötigung

Eine Verfahrensbeschränkung nach § 154 StPO in der Revision muss nicht zu einer Aufhebung der vom Tatrichter verhängten Einzelstrafe führen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. November 2009 wird

a)

die Strafverfolgung auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung beschränkt;

b)

das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StPO § 349 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und versuchter Nötigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung. Dies führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener versuchter Nötigung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Der anzuwendende Strafrahmen hat sich nicht geändert; bei der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer die tateinheitliche Verwirklichung des weiteren Straftatbestandes der versuchten Nötigung nicht strafschärfend berücksichtigt.

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO ).

Vorinstanz: