BGH, Beschluss vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 2 StR 548/09
DRsp Nr. 2010/9563
Revisionsverwerfung bei Nichtvorliegen eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten nach der Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. August 2009 wird mit der Maßgabe, dass für die Fälle II. 52 und 54 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von jeweils einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 20.08.2009
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