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BGH - Entscheidung vom 30.06.2010

2 StR 248/10

Normen:
StGB a.F. § 176 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 2 StR 248/10

DRsp Nr. 2010/14027

Revision in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 10. Februar 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 17 Fällen und der sexuellen Nötigung in zwei Fällen schuldig ist.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB a.F. § 176 Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 17 Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen zwei Fällen der sexuellen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus dem Antrag ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

Aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts entfallen die jeweils tateinheitlich erfolgten Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in den Fällen B. 7 bis 19 der Urteilsgründe.

Der Senat schließt aus, dass sich der Rechtsfehler auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. Das Landgericht hat dem Angeklagten nicht die Verwirklichung von zwei Tatbeständen angelastet und ist jeweils zu Einzelstrafen gelangt, die sich nahe an der unteren Grenze des Strafrahmens nach § 176 Abs. 1 StGB a.F. bewegen.

Auch die Gesamtstrafenbildung begegnet trotz lediglich formelhafter Begründung mit Blick auf die Gesamtheit der Tatfolgen bei den Opfern letztlich keinen durchgreifenden Bedenken.

Vorinstanz: LG Hanau, vom 10.02.2010