BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - Aktenzeichen 5 StR 231/10
DRsp Nr. 2010/13447
Revision im Fall einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 22. Januar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ungeachtet der heiklen Beweislage hat sich das Landgericht von der Täterschaft des Angeklagten aufgrund einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung zu überzeugen vermocht.
Vorinstanz: LG Bremen, vom 22.01.2010
© copyright - Deubner Verlag, Köln