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BGH - Entscheidung vom 26.02.2010

2 StR 3/10

Normen:
§ 349 Abs. 2 StPO
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 26.02.2010 - Aktenzeichen 2 StR 3/10

DRsp Nr. 2010/4397

Revision i.R.e. schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 1. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 25 Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Gera, vom 01.10.2009